Der Vorteil einer Pauschalreise liegt ja eigentlich primär darin, dass man beim Veranstalter eine komplett organisierte Reise bucht und so – idealerweise – nur noch einen Ansprechpartner hat. Doch wehe, etwas geht schief. Dann wird auch gerne mal auf Teildienstleister verwiesen.
Das Zug zum Flug Ticket
Nun werden gerade bei Flugreisen gerne Zug zum Flug -Tickets mit angeboten. Eigentlich für alle ein Gewinn. Die Bahn lastet ihre Flughafenzubringer aus und gewährt den Veranstaltern dafür wahrscheinlich solide Rabatte. Diese können dafür ihren Gästen ergänzend die Anreise zum Flughafen anbieten. Und der Gast kommt recht preisgünstig von seinem Heimatbahnhof zu seinem Abflugort, selbst wenn dieser nur über den Fernverkehr erreichbar ist.
Risikofaktor Bahn
Aber wir kennen ja auch die Bahn. Genau dann, wenn man’s nicht brauchen kann, gibt es Verzögerungen oder Ausfälle. Murphy’s Law halt. Verpasst man nun durch eine ausgefallene oder verspätete Anschlussverbindung seinen Flug, ist das alles andere als ein schöner Start in den Urlaub. Von den Folgekosten mal ganz abgesehen.
Zug zum Flug ist Teilleistung
Bisher haben Reiseveranstalter gerne auf die Bahn gezeigt und jegliche Zuständigkeit zurückgewiesen. Das hat nun ein Gericht beendet. Bewirbt ein Veranstalter den Zug zum Flug und verkauft er diesen im Rahmen der Pauschalreise, so ist er auch für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 419 C 8989/16), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Das Kleingedruckte wird neu geschrieben
Bedeutet das nun das Aus für das Zug zum Flug Ticket? Wahrscheinlich nicht, dazu ist der Service immer noch zu beliebt. Wahrscheinlicher ist, das die Veranstalter das als ergänzendes, aber nicht mit der ursprünglichen Reise gekoppeltem Produkt anbieten um so die Teilleistung zu umgehen. Aber auch das wird sich dann sicher irgendwann wieder vor Gericht klären.